Rechtsgrundlagen

Die Verordnung des Umweltministers vom 1. März 2018 enthält eine Aufstellung mit neuen Werten für die zulässige Emission der schädlichen Gase und des Feinstaubs.  Die Verordnung betrifft manche Arten von Anlagen, Feuerungsanlagen für Brennstoffe, wie auch Müllverbrennungs- und Müllmitverbrennungsanlagen. Die in der Form der Anlagen dargestellten Emissionsnormen zeigen u.a. Tendenzen zur Verringerung der zulässigen Staubemissionen. Für die Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung beim Sauerstoffgehalt von 11% in den Abgasen beträgt die zulässige Emission der Partikel durchschnittlich pro Tag 10 mg/m3u, und in der durchschnittlichen halbstündigen Erfassung sind das 30 mg/m3u. Bei elektrotechnischen Anlagen, welche die Biomasse verarbeiten, beträgt der durchschnittliche Wert in der halbstündigen Erfassung 50 mg/m3u.

Eine solche Größe der Staubemission bei Anlagen, die mit festen Brennstoffen befeuert werden, können Abscheider nicht garantieren, wenn der Filtrationsvorgang ausschließlich auf der Gravitation und der Zentrifugalkraft basiert. Damit die Müllverbrennungsanlagen die Emissionsnormen erfüllen können, müssen sie mit elektrostatischen Filtern ausgestattet sein.